Aktuelles Geschichtheft

Regelmäßig zum Ende des Jahres bringt die Geschichtswerkstatt das „Achimer Geschichtsheft“   heraus.

Schnappschuss aus Achim

Der neue Vorstand der Geschichtswerkstatt Achim seit März 2026. Er vertritt im 40. Jahr der Geschichtswerkstatt knapp 100 Mitglieder. Mehr erfahren Sie auf den weiteren Seiten.

Verein für Regionalgeschichte Achim e.V.

Wie ist der Verein entstanden

Der Verein

Seit 1986 betreibt die Geschichtswerkstatt Achim im Verein für Regionalgeschichte Achim  aktive Geschichtsarbeit mit dem Anspruch, Geschichte und Regionalgeschichte aus der Sicht der Betroffenen aufzuarbeiten und darzustellen: „Geschichte von unten“, dieses Motto der seit den 80er Jahren bundesweit arbeitenden Geschichtswerkstatt-Bewegung ist auch Leitmotiv des Achimer Vereins.

Gründung

Im Jahre 1986 trafen sich auf Initiative der Stadt Achim geschichtsinteressierte Bürgerinnen und Bürger, um in stadtgeschichtlichen Arbeitsgruppen die Geschichte Achims und der Ortsteile unter verschiedensten Aspekten zu erforschen.

Angeregt durch die bundesweit verbreitete Geschichtswerkstattsidee wurde am  17. August 1986 ein  Arbeitskreis „Geschichtswerkstatt Achim“gegründet , der sich schwerpunktmäßig mit sozialgeschichtlichen Themen, der Geschichte der Arbeiterbewegung und Achim während des  Nationalsozialismus befassen wollte.

Die Vereinsgründung selbst fand dann am 1. Oktober 1986 im Gasthaus am Badener Berg statt, das bis zum Einzug ins 1. Obergeschoß des Hauses Clüver im Jahre 1990 als Vereinslokal diente.

Ziele

In der historischen Arbeit will der Verein

  • die Achimer Geschichte erarbeiten und dokumentieren und sie in den historischen Gesamtzusammenhang stellen,
  • Geschichte in ihrem gesellschaftlichen Zusammenhang aufarbeiten, insbesondere unter sozialen, ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten,
  • die Geschichte aus der Sichtweise der Betroffenen unter dem Motto „Geschichte von unten“ aufzeigen, vor allem durch die Behandlung von Themen wie Sozialgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit des Ortes Achim, Geschichte der lokalen Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung, Achim im Nationalsozialismus, in der Nachkriegszeit bis heute, die Veränderung der Stadt insbesondere durch den Gemeindezusammenschluss und die Stadtsanierung.
  • die gewonnenen Erkenntnisse über den Kreis der traditionell und professionell an Geschichte Interessierten hinaus vermitteln und das Erforschen und Vermitteln von Geschichte enger miteinander verbinden,
  • möglichst viele Menschen in die Lage versetzen, ihre eigene Geschichte erforschen und begreifen zu können,
  • die Gegenwart als geschichtlich geworden und somit als veränderbar zeige

    n, mit dem Ziel, demokratische Selbsttätigkeit zu fördern und die Einflüsse auf die Gegenwart darzustellen,

  • sich an das Motto der Geschichtswerkstätten halten „Grabe wo Du stehst“, also Geschichte vor Ort, Lokalgeschichte als Schwerpunkt,
  • auch die Achimer Ortsteile Baden, Badenermoor, Uesen, Embsen, Borstel, Bierden, Uphusen und Bollen in die Arbeit einbeziehen,
  • mit der Stadt Achim, dem Stadtarchiv, dem Kreisarchiv, den stadtgeschichtlichen Arbeitsgruppen und allen geschichtsinteressierten Bürgern zusammenarbeiten.

Das Clüverhaus in Achim

Das heutige Clüverhaus, ein typisch niedersächsisches Zweiständer-Fachwerkhaus, wurde, wie es der Balken über der „Grootdöör“ aussagt, im Jahre 1824 erbaut. Der ehemalige Bauernhof ist einer der 14 Bauhöfe, die zum größten Teil bis in das 20. Jahrhundert hinein bewirtschaftet wurden. Geschichtlich dürften diese Bauhöfe die ältesten Siedlungsstellen des Ortes sein und waren ursprünglich alle in der Nähe der Kirche angelegt. Von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis in den letzten Krieg hinein besaß es die bäuerliche Familie Clüver – nicht zu verwechseln mit der gleichnamigen Adelsfamilie, die schon im 17. Jahrhundert ausstarb.

Am 12. Dezember 1823 brannte das alte Haus ab, die dreijährige Tochter Margarethe des Baumanns Franz Clüver kam in den Flammen um. So wurde der Neubau von 1824 erforderlich.

Im Zuge vorbereitender Maßnahmen für die Stadtsanierung erwarb die Stadt Achim das immer mehr verfallende Haus und ließ es bis 1976 als Baudenkmal renovieren, um hier einen Teil Alt-Achims zu erhalten.

Heute gibt es im Clüverhaus im ehemaligen Fleet eine Vorhalle, im einstigen Wohnteil ein Kaminzimmer und eine Küche. In der früheren Diele betreibt die Werkstatt der Stiftung Waldheim ein sehr beliebtes Café. Im Obergeschoß, dem ehemaligen Heuboden, ist die Wohnung der Hausmeisterin, sowie der Versammlungs- und Arbeitsraum des Heimatvereins und der Geschichtswerkstatt Achim untergebracht.

1652 Das Clüverhaus ist als Hofstelle eingetragen. Der Besitzer ist Ebert Keucken.
1736 Franz Clüver übernimmt die Hofstelle. Zu der Hofstelle gehören: 86 Morgen Land, das Wohnhaus, eine Scheune, ein Schafstall und ein Backhaus.
1784 Franz Clüver II übernimmt die Hofstelle. Da sie kein freier Besitz ist, sondern drei Gutsherrschaften nach Meierrecht untersteht, muß der Besitzer einen Meierzins zahlen: an die Königliche Kammer 13 Reichstaler, 13 Reichstaler an die Pfarre und an die Gutsherrschaft zu Borstel 9 Reichstaler. Die jährliche Steuer beträgt 3 Reichstaler und 2 Mariengroschen.
1803 – 1813 Napoleonische Kriege. Franz Clüver muß während dieser Zeit Soldaten und Pferde beherbergen und beköstigen.
1814 Franz Clüver II übergibt den verschuldeten Hof an seinen 29jährigen Sohn Franz Clüver III.
1823 Das Wohnhaus wird durch ein Feuer total vernichtet.
1824 Das jetzt restaurierte Haus wird gebaut.
um 1826 Das Clüverhaus wurde bisher unter der Haus- und Brandkassennummer 20 geführt und bekommt jetzt die Nummer 10.
1835 Franz Clüver III stirbt.
1836 Die Vormünder der Clüverschen Erben, Müller Weidenhöfer und Baumann Wichmann, verkaufen ein Nebengebäude und etwas Land an den Achimer „Schutzjuden“ Moses Jacob Alexander.
1837 Mit dem Geld aus dem Verkauf wird die Gutsherrschaft abgefunden. Der Hof ist somit freies Eigentum.
1863 Der Baumann Hinrich Claus verwaltet den Hof als Interimswirt für den minderjährigen Erben Franz Clüver IV. Ein Nebenhaus ist an den Kaufmann Wilhelm Schlüter vermietet.
1873 Franz Clüver IV übernimmt das väterliche Erbe. Er gehört zu den 25 Einwohnern Achims mit dem größten Eigentum.
1910 Franz Clüver V gehört zu der höchsten Steuerklasse, ist also einer der wohlhabensten Männer Achims.
1941 Der damalige Ortschronist notiert: „Im Dezember starb Franz Clüver. Es scheint, er sei der Letzte seines Geschlechtes.“
1971 Die Stadt Achim erwirbt das Clüversche Anwesen und renoviert das Haus.
26.11.1976 Einweihung des Clüverhauses als „Haus der Bürger“. Im Obergeschoß ist die Stadtbücherei eingerichtet.
1989 Die Stadtbücherei zieht in das ehemalige Feuerwehrgebäude um. Den frei gewordenen Raum im Clüverhaus teilen sich die Geschichtswerkstatt und der Heimatverein Achim als Arbeits- und Versammlungsraum.

Jahresprogramm 2026

Öffentliche Mitgliederversammlungen am letzten Sonntag im Monat ab 10.30 Uhr im Clüverhaus, Große Kirchenstraße.

(Änderungen vorbehalten; bitte beachten Sie auch die Hinweise in der örtlichen Presse)

In unseren Vitrinen im Haus Clüver zeigen wir kleine Ausstellungen zu Themen der Regionalgeschichte. Unsere Bibliothek steht Ihnen nach Terminabsprache zur Verfügung.

Zu allen Veranstaltungen sind Gäste und Interessierte herzlich willkommen.

Haben Sie Fragen zu den Veranstaltungen? Schreiben Sie uns unter

info@geschichtswerkstatt-achim.de

Termine 2026:

25. Januar, 10.30 Uhr im Clüverhaus öffentliche Mitgliederversammlung.

6. Februar, 14-16 Uhr, Archivgruppe im Clüverhaus.

10. Februar, Besichtigung des Achimer Amazon-Logistikzentrums.

12. Februar, Vorstandssitzung.

22. Februar, 10.30 Uhr, öffentliche Mitgliederversammlung im Clüverhaus.

27. Februar, 14-16 Uhr, Archivgruppe im Clüverhaus.

13. März, Vorstandssitzung.

22. März, Jahreshauptversammlung ab 19 Uhr im Hotel Gieschen.

19. April, öffentliche Mitgliederversammlung ab 10.30 Uhr im Clüverhaus mit Thema: Peter Seidenstickers Lebenserinnerungen an Achim.

26. April, Infostand beim Maibaumfest in der Fußgängerzone.

31. Mai, 12 Uhr, Spargelessen im Uphuser Gasthaus Gerken.

28. Juni, 26. Juli, 30. August, 27. September,  öffentliche Mitgliederversammlungen, 10.30 Uhr, im Clüverhaus.

16. Juli, Besichtigung einer Oldtimer- und Kutschen-Ausstellung.

11.August, Führung in Verden „Glaube, Aberglaube, Hexenglaube“.

17. Oktober, Feier zum 40-jährigen Bestehen der Geschichtswerkstatt Achim, 15 Uhr im Restaurant Weserterrassen Badener Berg

Neues Achimer Geschichtsheft erscheint.

29. November, 9.30 Uhr, öffentliche Mitgliederversammlung im Clüverhaus.

Der Achimer Fotokalender für 2027 erscheint.

Jahresabschlussfeier der Geschichtswerkstatt in der Adventszeit.

Jahresprogramm 2025

Öffentliche Mitgliederversammlungen sonntags um 10.30 Uhr im Clüverhaus:

26. Januar,
23. Februar,
30. März,
27. April,
25. Mai,
29. Juni,
31. August,
28. September,

4. August, Jahreshauptversammlung im Hotel Gieschen.

26. Oktober, 10 Uhr, Hotel Gieschen, öffentliche und eintrittsfreie Lesung, Rolf Göbbert liest aus seinem Roman „Störtebeker verliert Leben und Liebe“, ein Roman zum legendären Seeräuber.

30. November

2. Dezember, 18 Uhr, Jahresabschlussfeier im Gasthaus Gerken in Uphusen.

Im Clüverhaus treffen sich am zweiten Donnerstag in ungeraden Monaten um 17 Uhr der Vorstand

und freitags ab 14 Uhr die Arbeitsgemeinschaft Archiv.

Zum Jahresende erscheinen das neue Achimer Geschichtsheft

und der Achimer Jahreskalender 2026  mit Fotos und Texten zu Achim,

erhältlich bei der Geschichtswerkstatt und in den Achimer Buchhandlungen Hoffmann und Bücherwurm.

Publikationen

Die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und die Förderung von Publikationen mit regionalhistorischem Inhalt standen von Anfang an als eines der wesentlichen Ziele in der Vereinsarbeit fest.

Neben den Achimer Geschichts-Heften gibt es eine Reihe weiterer Schriften und Bildbände, die von oder mit der Geschichtswerkstatt Achim herausgegeben wurden oder von uns empfohlen werden.

17.08.1986 Gründung des Arbeitskreises „Geschichtswerkstatt Achim“.
01.10.1986 Gründungsversammlung des Vereins für Regionalgeschichte Achim im Gasthaus am Badener Berg, zum Vereinsvorstand wählt die Versammlung Karlheinz Gerhold (1. Vors.), Ingeborg Oelkers (2. Vors.), Hans-Georg von Horn (Kassierer), Christian Just (Schriftführer), Wolfgang Meyer (Redaktionssprecher).
29.11.1986 Aufnahme der Jugendgruppe in den Stadtjugendring Achim.
15.12.1986 1. Sammlertreffen, dem seitdem jährlich in der Vorweihnachtszeit eine gleichartige Veranstaltung folgt.
07.11.1988 Präsentation des Heftes 1 der Achimer Geschichts-Hefte, des regionalhistorischen Magazins der Geschichtswerkstatt Achim, dem bis heute neun weitere folgen.
09.11.1988 Teilnahme am Schweigemarsch anläßlich des 50. Jahrestages der Reichsprogromnacht.
10.05.1990 Einweihung des 1. OG des Hauses Clüver als Vereinssitz.
13.12.1990 Präsentation des ersten Bildbandes „Gruß aus Achim“, dem bislang weitere drei folgen.
1991 Mitwirkung an den städtischen 900-Jahr-Feierlichkeiten anläßlich der 900. Wiederkehr der ersten urkundlichen Erwähnung Achims.
13.10.1992 Öffentliches Symposium „Museumsideen für Achim“: Die Geschichtswerkstatt fordert ein Achimer Stadtmuseum.
08.06.1993 „Zwischen Rebellion und Anpassung. Bilder aus der 125jährigen Geschichte der Achimer Arbeiterbewegung.“ Dia-Vortrag im Alten Schützenhof.
01.03.1994 Informationsveranstaltung im Alten Schützenhof: „Das Badener Öllager. Vom Marineöllager zur Rüstungsaltlast.“.
21.03.1995 Podiumsdiskussion „Die Deutschen und ihr Umgang mit dem Widerstand – am Beispiel Cato Bontjes van Beeks“.
27.04.1995 „Achim vor 50 Jahren – Schlaglichter einer Zeitenwende“: Eröffnung der Ausstellung im Alten Schützenhof.
2011 Die Geschichtswerkstatt feiert 25-jähriges Bestehen.
2016 Karlheinz Gerhold, der Gründer und langjährige Vorsitzende ist verstorben. Nach ihm wird ein Platz an der Weser in Baden benannt.
2016 Herbert Kempa wird Vorsitzender der Geschichtswerkstatt Achim
2019 Helmut Köhler ist nun Vorsitzender der Geschichtswerkstatt Achim
2023 Manfred Brodt neuer Vorsitzender der Geschichtswerkstatt Achim.

Satzung

der Geschichtswerkstatt Achim – Verein für Regionalgeschichte e.V.
(in der Fassung vom 03.02.2015)

§1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Geschichtswerkstatt Achim – Verein für Regionalgeschichte e.V.“. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Achim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung regionalgeschichtlicher Forschung, die Verbreitung ihrer Ergebnisse, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und einer Geschichtswerkstatt, die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, die Unterstützung der Publikationen der Forschungsergebnisse, sowie durch die Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen und Arbeitstagungen. Dabei ist das Konzept des bundesweiten Vereins „Geschichtswerkstatt e.V.“ zugrunde zu legen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattungen und die Aufwandsentschädigungen hinausgehen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch erheben mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.
  3. Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person, Austritt durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, und zwar bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr nach erfolgter Mahnung.

§ 4
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die für 2 Jahre gewählt werden, und zwar der erste in Jahren mit gerader und der zweite in Jahren mit ungerader Jahreszahl; Wiederwahl ist zulässig,
    • Höhe und Fälligkeitstermin der Vereinsbeiträge,
    • Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Genehmigung des Arbeitsberichtes des Vorstandes und des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung,
    • Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
    • Verschiedenes.
  3. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar schriftlich vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von acht Wochen einberufen werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschlußantrag ist somit angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
  7. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem (der)
    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • Kassenwart(in),
    • IT-Verantwortlichen und
    • Schriftführer(in).

    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch die Wahl von bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen mit besonderen Aufgabenbereichen erweitern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der (die) 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, und zwar der (die) 1. Vorsitzende, der (die) IT-Verantwortliche und der (die) Schriftführer(in) in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der (die) 2. Vorsitzende, der (die) Kassenwart(in) und die Beisitzer(innen) in Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Vostandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
  6. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefaßt.
  7. Der Vorstand darf den Verein nicht über den Betrag des vorhandenen Kassenbestandes hinaus verpflichten. Zu einer weitergehenden Verpflichtung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  9. Die Zahlung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2015 in Kraft.

Satzung

der Geschichtswerkstatt Achim – Verein für Regionalgeschichte e.V.
(in der Fassung vom 03.02.2015)

§1
Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Geschichtswerkstatt Achim – Verein für Regionalgeschichte e.V.“. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Achim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung regionalgeschichtlicher Forschung, die Verbreitung ihrer Ergebnisse, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und einer Geschichtswerkstatt, die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, die Unterstützung der Publikationen der Forschungsergebnisse, sowie durch die Veranstaltung von Vorträgen, Exkursionen und Arbeitstagungen. Dabei ist das Konzept des bundesweiten Vereins „Geschichtswerkstatt e.V.“ zugrunde zu legen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Bestehen noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattungen und die Aufwandsentschädigungen hinausgehen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses durch den Vorstand Widerspruch erheben mit der Folge, dass die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme zu entscheiden hat.
  3. Mitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht nur mit einer Stimme ausgeübt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person, Austritt durch schriftliche Kündigung zum Jahresende, Ausschluss oder Vereinsauflösung. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht dem Verein gegenüber. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, und zwar bei vereinsschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr nach erfolgter Mahnung.

§ 4
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die für 2 Jahre gewählt werden, und zwar der erste in Jahren mit gerader und der zweite in Jahren mit ungerader Jahreszahl; Wiederwahl ist zulässig,
    • Höhe und Fälligkeitstermin der Vereinsbeiträge,
    • Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Genehmigung des Arbeitsberichtes des Vorstandes und des Protokolls der jeweils letzten Mitgliederversammlung,
    • Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
    • Verschiedenes.
  3. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar schriftlich vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von acht Wochen einberufen werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 dieser Satzung gelten entsprechend.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  6. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Beschlußantrag ist somit angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.
  7. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem (der)
    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • Kassenwart(in),
    • IT-Verantwortlichen und
    • Schriftführer(in).

    Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch die Wahl von bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen mit besonderen Aufgabenbereichen erweitern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der (die) 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, und zwar der (die) 1. Vorsitzende, der (die) IT-Verantwortliche und der (die) Schriftführer(in) in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der (die) 2. Vorsitzende, der (die) Kassenwart(in) und die Beisitzer(innen) in Jahren mit gerader Jahreszahl. Die Vostandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Er führt die im Rahmen der Satzung gefaßten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
  6. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefaßt.
  7. Der Vorstand darf den Verein nicht über den Betrag des vorhandenen Kassenbestandes hinaus verpflichten. Zu einer weitergehenden Verpflichtung ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  9. Die Zahlung von angemessenen Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

§ 8
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Achim, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 03.02.2015 in Kraft.